Tipps von Ihrem Zahnarzttreuhänder
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Tipps von Ihrem Zahnarzttreuhänder

Der Begriff «Ferienfähigkeit» im Zusammenhang mit Krankheit bezieht sich auf die Frage, ob ein Arbeitnehmer, der während seiner geplanten Ferien erkrankt, die Ferien dennoch als Erholungsurlaub anrechnen kann oder ob die Krankheitstage als Arbeitsunfähigkeit gewertet werden und die Ferientage später nachgeholt werden können…

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Verstirbt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, enden damit auch alle bestehenden Arbeitsverhältnisse. Für den Arbeitgeber hat dies mehrere Folgen. Nebst der unverhofften Suche nach Ersatz haben die nahen Angehörigen des Verstorbenen auch Anspruch auf den sogenannten Lohnnachgenuss. Wichtig dabei ist, dass der Verstorbene eine Leistungspflicht gegenüber dem hinterbliebenen Ehepartner, Kindern oder sonstigen unterstützungsbedürftigen Personen hat.

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Die Guthaben in der Säule 3a müssen grundsätzlich spätestens beim Erreichen des Pensionsalters bezogen werden. Ein späterer Bezug ist nur dann erlaubt, wenn die versicherte Person weiterhin erwerbstätig bleibt und ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt. Freizügigkeitsguthaben hingegen können auch ohne Erwerbstätigkeit aufgeschoben werden. Dieser Unterschied erlaubt eine steuerliche Optimierung mit einem gestaffelten Bezug der Vorsorgegelder. Je nach beruflicher und persönlicher Situation kann so jeweils das Optimum sowohl auf finanzieller als auch steuerlicher Sicht herausgeholt werden. Der Bundesrat plant diesbezüglich eine Gleichbehandlung der beiden Säulen in der Altersvorsorge, um eine noch bessere Steuerplanung zu gewähren.

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Umkleidezeit gleich Arbeitszeit?
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Umkleidezeit gleich Arbeitszeit?

Immer wieder stellen sich in Zahnarztpraxen ähnliche Fragen unter den Mitarbeitenden. Oft herrschen Unklarheiten betreffend die Dauer, die für das Umziehen von der Alltagskleidung in die Arbeits- bzw. Praxiskleidung und umgekehrt benötigt wird. Gilt diese Zeit bereits als Arbeitszeit und wird den Sollstunden angerechnet, oder ist dies noch als Freizeit zu werten?

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Erbengemeinschaften entstehen, sobald mehr als nur eine Person erbberechtigt ist. Diese Erbengemeinschaften sind teilweise etwas schwierig und umständlich, da die Entscheidungen, was mit den Vermögenswerten geschehen soll, einstimmig und gemeinsam getroffen werden müssen. Es ist daher möglich, dass Erbengemeinschaften noch Jahre weiterbestehen. Möglich ist aber auch, dass vorab Teile der Erbmasse verteilt werden und erst zu einem späteren Zeitpunkt die übrigen Werte.

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Ein- und Austritt Mitarbeiter – Was ist zu tun?

Ein Wechsel des Personals ist immer mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden. Bei einem Wechsel geht, vor allem bei langjährigen Mitarbeitern, ein enormes Wissen und Verständnis für die Betriebsabläufe verloren. Eine gute Planung und Struktur im Ablauf sind deshalb zwingend. Auf folgende, nicht abschliessende, Punkte muss besonders geachtet werden.

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Inhaberaktien – Namenaktien

Inhaber von Namenaktien sind im Unterschied zu denjenigen von Inhaberaktien dem Unternehmen bekannt und in einem Register eingetragen. Bei Inhaberaktien ist jeweils diejenige Person Eigentümer, welche die Aktie «in den Händen hält». Die einfache Übertragung und Möglichkeiten zur Steuerhinterziehung sind damit gross.Per 1. November 2019 ist daher ein neues Gesetz in Kraft getreten. Gemäss diesem neuen Gesetz werden Inhaberaktien grundsätzlich abgeschafft und spätestens ab dem 1. Juli 2021 von Amtes wegen in Namenaktien umgewandelt. Aktien von Aktionären, die nicht gemeldet worden sind, werden fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, d. h. spätestens am 31. Dezember 2024, automatisch nichtig. Besitzer solcher Inhaberaktien müssen die Eintragung im Aktienbuch des Unternehmens verlangen. Dies betrifft hauptsächlich kleine und mittlere Unternehmen. Börsenkotierte Aktien sind davon nicht betroffen.

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AHV – Individuelles Konto

Niemand möchte nach Erreichen des Pensionsalters feststellen, dass die AHV-Rente nicht dem entspricht was man eigentlich erwartet hat. Fehlende Beitragsjahre können zu Kürzungen der Altersrente führen. Jedes fehlende Jahr in welchem keine AHV-Beiträge einbezahlt wurden, führt zu einer Minderung um 2.30 %. Solche Umstände lassen sich leicht vermeiden. Es lohnt sich alle vier Jahre einen «Individuellen Kontoauszug» bei der zuständigen Ausgleichskasse zu bestellen. Auf diesem Auszug sind alle Arbeitsstellen und verdiente Saläre aufgeführt. Fehlende Jahre und Beiträge können so leicht festgestellt und korrigiert werden. Bis maximal fünf Jahre zurück können solche Lücken wieder aufgefüllt werden. Lücken entstehen beispielsweise durch Auslandsaufenthalte oder Studium. Studentinnen und Studenten, die nicht erwerbstätig sind, müssen ab Beginn des 21. Altersjahrs den Mindestbeitrag an die zuständige Ausgleichskasse überweisen.

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Kunst und Antiquitäten – Vermögen für die Steuererklärung?

Bei der Vermögenssteuer muss der Wert des Hausrats und der persönlichen Gegenstände nicht angegeben werden. Anders verhält es sich jedoch bei Kunstwerken und Antiquitäten. Dort ist die Unterscheidung zwischen normalen Gegenständen des Haushalts und einem wertvollen Kunstwerk nicht immer einfach. Klare Richtlinien zur Unterscheidung gibt es nicht.

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Arbeiten nach Pensionierung
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Arbeiten nach Pensionierung

Muss ich, wenn ich mich frühzeitig pensionieren lasse, AHV-Beiträge bezahlen, um Jahreslücken und damit Rentenkürzungen zu vermeiden? Grundsätzlich nein. Entscheidend ist, dass Ihr Mann oder Ihre Frau noch erwerbstätig ist und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil den jährlichen doppelten AHV-Mindestbeitrag bezahlt. Zurzeit liegt dieser bei Fr. 956.00. Dieser wird ab einem Einkommen von ca. Fr. 9300.00 erreicht.

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Erbschaft und Schenkung: Häufige Fragen
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Erbschaft und Schenkung: Häufige Fragen

Ein Testament kann ab dem Alter von 18 Jahren rechtsgültig errichtet werden. Es muss handschriftlich sein von Anfang bis Ende. Es kann jederzeit abgeändert werden. Es empfiehlt sich eine Aufbewahrung an einem sicheren Ort, am besten beim Erbschaftsamt. Nicht zu Hause. Wer weiss sonst, wo es aufbewahrt wird, ausser dem Verfasser, und wer garantiert seine korrekte Eröffnung? Der Finder kann z. B. kein Interesse daran haben, das Testament abzugeben, wenn er sieht, dass er auf den Pflichtteil gesetzt wurde.

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