Tipps von Ihrem Zahnarzttreuhänder
Nachzahlung von 3a-Beiträgen von vergangenen Jahren | Patientenverfügung – für den Fall der Urteilsunfähigkeit | Mehrwertsteuerabrechnung | Quellensteuer
Nachzahlung von 3a-Beiträgen von vergangenen Jahren
Das Parlament und der Bundesrat sind zurzeit an der Umsetzung der Möglichkeit, verpasste und nicht einbezahlte Säule-3a-Beiträge nachträglich einzuzahlen und steuerlich abzuziehen. Neu sollen zum normalen jährlichen Höchstbetrag weitere verpasste 3a-Beiträge nachbezahlt werden können. Dazu müssen jedoch einige Bedingungen und Einschränkungen berücksichtigt werden. Nachzahlungen sollen beispielsweise jeweils nur alle fünf Jahre möglich sein. Zudem ist der betragsmässig maximale Einkauf auf den «grossen 3a-Abzug» (fünffacher kleiner 3a-Abzug) pro Nachzahlung beschränkt. Damit sollen allfällige Lücken aus vergangenen Jahren, in denen nichts oder nur ein Teil des maximalen Abzugs einbezahlt wurde, geschlossen und zusätzliche Steuerabzüge gewährt werden. Die Umsetzung der Motion wird aller Voraussicht nach noch etwas dauern. Eine 3a-Nachzahlung kann sich also durchaus lohnen, insbesondere aufgrund der Steuervorteile. Sie müssen finanziell aber verkraftbar sein. Denn die Gelder auf den 3a-Konti bleiben in der Regel bis zur Pensionierung blockiert. Ein nachträglicher Einkauf in die 3. Säule lohnt sich nur, wenn Sie auf das Geld länger verzichten können. Gegner der Motion kritisieren, dass dadurch ohnehin schon Gutverdienende gewinnen und jene, die sich heute schon keine 3. Säule leisten können, mit der neuen Vorlage nicht profitieren.
Patientenverfügung – für den Fall der Urteilsunfähigkeit
Das Leben ist unvorhersehbar und unberechenbar. Gerade die Corona-Pandemie hat die Thematik Patientenverfügung wieder in den Vordergrund treten lassen.
Nach einem medizinischen Vorfall lässt sich mit einer Patientenverfügung so ziemlich alles regeln, was im Notfall geschehen soll. Vor allem aber auch, was unter keinen Umständen getan werden soll.
Der urteilsfähige Mensch kann vorab in einer Patientenverfügung schriftlich festhalten, wie er im Fall der eintretenden Urteilsunfähigkeit medizinisch behandelt werden möchte. Eine Patientenverfügung kann jederzeit und beliebig oft abgeändert werden. Sie muss schriftlich erstellt, datiert und handschriftlich unterschrieben sein, um Gültigkeit zu erlangen. Verschiedene Organisationen bieten standardisierte Vorlagen an. Spezifische Vorerkrankungen oder besondere Wünsche können separat erwähnt werden. Es lassen sich zudem Personen bestimmen, welche die verfügten Wünsche des Patienten gegenüber Drittpersonen vertreten. Je eindeutiger die Formulierung geschrieben wurde, desto einfacher ist es für die Angehörigen und das medizinische Personal. Eine Patientenverfügung hat kein Ablaufdatum. Sie sollte regelmässig darauf überprüft werden, ob das Geschriebene noch dem aktuellen Willen entspricht.
Eine Vertrauensperson sollte über eine Kopie verfügen und Bescheid wissen, wo das Original ist. Bei einigen Krankenkassen kann die Patientenverfügung auch elektronisch hinterlegt werden.
In einer Notfallsituation, z. B. nach einem Autounfall, wird unabhängig von einer Patientenverfügung immer versucht, das Leben zu retten.
Diverses ab 2021
Die Mehrwertsteuerabrechnung wird ab 2021 nur noch auf elektronischem Weg möglich sein. Das Formular wird nur auf Wunsch in Papierform für die Einreichung zugestellt.
Bei der Quellensteuer wird die Ungleichbehandlung von quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen abgebaut. Während die ansässigen Quellensteuerpflichtigen ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von Fr. 120’000.– weiterhin einer obligatorischen nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen, können neu auch Quellensteuerpflichtige unter der Einkommensgrenze von Fr. 120’000.–eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen. Auch Arbeitnehmende ohne Wohnsitz in der Schweiz, die den wesentlichen Teil ihres Einkommens in der Schweiz verdienen, können ab 2021 ebenfalls eine solche Nachveranlagung verlangen.