Tipps von Ihrem Zahnarzttreuhänder
AHV – Individuelles Konto
Niemand möchte nach Erreichen des Pensionsalters feststellen, dass die AHV-Rente nicht dem entspricht was man eigentlich erwartet hat. Fehlende Beitragsjahre können zu Kürzungen der Altersrente führen. Jedes fehlende Jahr in welchem keine AHV-Beiträge einbezahlt wurden, führt zu einer Minderung um 2.30 %. Solche Umstände lassen sich leicht vermeiden. Es lohnt sich alle vier Jahre einen «Individuellen Kontoauszug» bei der zuständigen Ausgleichskasse zu bestellen. Auf diesem Auszug sind alle Arbeitsstellen und verdiente Saläre aufgeführt. Fehlende Jahre und Beiträge können so leicht festgestellt und korrigiert werden. Bis maximal fünf Jahre zurück können solche Lücken wieder aufgefüllt werden. Lücken entstehen beispielsweise durch Auslandsaufenthalte oder Studium. Studentinnen und Studenten, die nicht erwerbstätig sind, müssen ab Beginn des 21. Altersjahrs den Mindestbeitrag an die zuständige Ausgleichskasse überweisen.
Ehe / Konkubinat
Im Erbrecht ist die Unterscheidung zwischen Ehe und Konkubinat klar geregelt. Während bei der Ehe die gesetzliche Erbfolge zu tragen kommt, wird im Konkubinat der hinterbliebene Lebenspartner leer ausgehen, sofern kein Testament oder Erbvertrag besteht. Für Konkubinatspartner empfiehlt es sich deshalb, den Partner oder die Partnerin zu begünstigen, damit dieser bzw. diese im Todesfall begünstigt wird.
Bei den Steuern schneiden Verheiratete mit einer gemeinsamen Steuererklärung bei der direkten Bundessteuer in der Regel schlechter ab als Unverheiratete. Schon länger gibt es politische Bestrebungen diese Ungleichheit anzupassen. Beim Konkubinat füllen beide Partner ihre eigene Steuererklärung aus. Die Steuerprogression fällt somit mit nur einem einzelnen Einkommen tiefer aus.
Bei der AHV haben verheiratete Paare, ohne Beitragslücken, Anspruch auf 150 % der AHV-Rente. Diese beträgt heute maximal Fr. 3’555.00. Gleichzeitig hat bei Tod eines Ehepartners der Überlebende Partner Anspruch auf Witwenrenten.
Beim Konkubinat erhalten beide Partner jeweils 100 % Ihrer Rente, haben jedoch keinen Anspruch auf Witwenrenten. Die Waisenrente für Kinder (bis 18 Jahre oder bis 25 Jahre in Ausbildung) erhalten beide Modelle. Hier gibt es zurzeit politische Überlegungen diese Heiratsstrafe bei der AHV-Rente anzupassen.
Die 3a Säule geht im Todesfall bei verheirateten Paaren an den überlebenden Partner. Im Konkubinat besteht in der Regel kein gesetzlicher Anspruch auf das angesparte Kapital. Eine Info an die Versicherung über die Begünstigung des Konkubinatspartner ist in allen Fällen empfehlenswert.
Vollmacht Ehe- oder Lebenspartner
Stirbt der Ehe- oder Lebenspartner, kann bei schlechter Unterschriftenregelung der überlebende Partner plötzlich ohne verfügbares Geld dastehen. Dann beispielsweise, wenn das Bankkonto nur auf den verstorbenen Partner lautet. Die Bank kann sich weigern das Geld herauszugeben bis die Erbverhältnisse klar geregelt sind. Je nach Bankbeziehung wird dies kulanter geregelt. Es empfiehlt sich also, die Vollmacht dem Partner über den Tod zu erteilen oder ein entsprechendes Gemeinschaftskonto zu führen.
Erbschaften
Über die Erbteilung entscheiden ausschliesslich die Erben. Es müssen alle Parteien mit der Erbteilung einverstanden sein, ansonsten kann das Erbe nicht ausbezahlt werden. Wenn alle Versuche zur Einigung scheitern, muss ein Gericht über die Erbteilung entscheiden. Zuständig ist immer die Behörde am letzten Wohnort des Erblassers. Allfällige Testamente und Erbverträge müssen der zuständigen Behörde eingereicht werden. Für das Steueramt muss ein Inventar des Erblassers per Todestag erstellt werden.
Eine gute Vorbereitung und Kooperation vereinfacht das Verfahren und kann die Kosten für die Erbteilung minimieren. Gut organisiert lässt sich auch viel Streit vermeiden.