Umkleidezeit gleich Arbeitszeit?
Immer wieder stellen sich in Zahnarztpraxen ähnliche Fragen unter den Mitarbeitenden. Oft herrschen Unklarheiten betreffend die Dauer, die für das Umziehen von der Alltagskleidung in die Arbeits- bzw. Praxiskleidung und umgekehrt benötigt wird. Gilt diese Zeit bereits als Arbeitszeit und wird den Sollstunden angerechnet, oder ist dies noch als Freizeit zu werten?
Das Arbeitsgesetz hat dazu eine relativ klare Grundlage geschaffen. Arbeitsrechtlich ist die Definition der Arbeitszeit in Artikel 13 der Verordnung zum Arbeitsgesetz wie folgt als absolut zwingende Norm geregelt: Als Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat; der Weg zu und von der Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit. Mit dieser Vorschrift wird festgehalten, dass der Arbeitsweg nicht zur Arbeitszeit zählt, aber jeder andere durch den Arbeitgeber verursachte Zeitbedarf schon. Damit ist gemeint, dass das Umziehen in Arbeitskleidung in der Garderobe oder im Personalraum bereits als Arbeitszeit anzurechnen ist. Aufgrund der Weisung der meisten Arbeitgeber, in der Praxiskleidung zu arbeiten, darf dies dem Arbeitnehmer nicht zu seinem Nachteil gereichen. Anders sieht es aus, wenn die Praxiskleidung bereits auf dem Arbeitsweg getragen werden darf, denn dadurch entfällt das Umziehen. Ob dies aus hygienischen Gründen in einem sterilen Arbeitsumfeld realistisch ist, ist grundsätzlich von der Weisung des Praxisinhabers abhängig.
Um- oder Ausbau der Räume in Zahnarztpraxen
Ein Praxisumbau oder -ausbau ist jedes Mal und in jeder Hinsicht eine Herausforderung. Um kleinere und grössere Probleme zu umschiffen, ist eine detaillierte und genaue Planung notwendig. Um auch steuerlich von allen Vorteilen profitieren zu können, ist eine geschickte Planung unerlässlich. Ein mit einfachen Mitteln und wenig Zeitaufwand verbundener Schritt ist die Dokumentation des Ablaufes.
Dies, um gegenüber der Steuerverwaltung ein möglichst genaues Bild der Investitionen geben zu können. Es lohnt sich beispielsweise, den ganzen Prozess mit Fotos zu dokumentieren. Diese Vorher/Nachher-Fotos helfen einerseits bei der Dokumentation des Erscheinungsbildes der Praxis und andererseits beim Nachweis der getätigten Investitionen. Zudem ist es so möglich, einem potenziellen Nachfolger eine informative Dokumentation zu übergeben.
Zudem ist auch die Steuerverwaltung eher gewillt höhere Abzüge und Abschreibungen zuzulassen und somit die Steuerlast zu senken. Es empfiehlt sich auch, soweit möglich, den Umbau über mehr als ein Jahr (Zahlungsdaten der Handwerkerrechnungen) zu planen und auszuführen. So wird die Steuerprogression und damit die Steuerbelastung gebrochen und verteilt.
Diese zusätzliche fotografische Dokumentation, nebst den Umbaurechnungen der Handwerker, ist auch beim privaten Liegenschaftsumbau hilfreich und empfehlenswert. Dies, weil die Steuerverwaltung eine Unterscheidung zwischen Neuanschaffungen und Ersatzanschaffungen vornimmt. Der Ersatz bestehender Teile der Einrichtung, in ungefähr gleichem Umfang, ist steuerlich abzugsfähig. Der Um- und Ausbau mit «besserem» Material hingegen wird nicht, oder nur zu Teilen, zum Abzug zugelassen.
Unterschriftenregelung bei Banken – Unvorhergesehene Ereignisse
Stirbt bei einem Ehepaar der Partner oder ist nicht mehr handlungsfähig, kann bei einer klaren Unterschriftenregelung der überlebende Ehegatte plötzlich ohne genügend rasch verfügbares Geld dastehen. Wenn beispielsweise die Bankkonti nur auf den verstorbenen Partner lauten, können die Banken sich weigern, das Geld herauszugeben. Dies ist sogar so lange möglich, bis die Erbverhältnisse klar geregelt sind. Je nach Bank wird dies kulanter und unbürokratischer geregelt. Es empfiehlt sich daher, die Vollmacht gegenseitig dem Ehepartner über den Tod zu erteilen oder ein genügend gefülltes Gemeinschaftskonto zu führen.
Neben der Vollmacht und dem Gemeinschaftskonto gibt es noch weitere Möglichkeiten. Beispielsweise sollten die jeweilige AHV- und BVG-Rente auf das jeweilige Einzelkonto überwiesen werden. Damit wird für die erste Zeit nach einem Ereignisfall sichergestellt, dass zumindest ein Teil der Kosten durch regelmässige Einnahmen gedeckt werden.