Arbeiten nach Pensionierung

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Frühpensionierung

Muss ich, wenn ich mich frühzeitig pensionieren lasse, AHV-Beiträge bezahlen, um Jahreslücken und damit Rentenkürzungen zu vermeiden? Grundsätzlich nein. Entscheidend ist, dass Ihr Mann oder Ihre Frau noch erwerbstätig ist und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil den jährlichen doppelten AHV-Mindestbeitrag bezahlt. Zurzeit liegt dieser bei Fr. 956.00. Dieser wird ab einem Einkommen von ca. Fr. 9300.00 erreicht.

Arbeitet Ihr Ehegatte ebenfalls nicht mehr, berechnen sich die zu bezahlenden AHV-Beiträge vom 20-fachen Renteneinkommen und dem Reinvermögen.

Um Lücken bei der AHV zu vermeiden, lohnt es sich, in regelmässigen Abständen den persönlichen IK-Auszug (individuelles Konto) bei der Ausgleichskasse zu bestellen. Allfällige Lücken oder Fehler können so rechtzeitig entdeckt und behoben werden. Eine Korrektur ist aber nur für die vergangenen 5 Jahre möglich.

Arbeiten nach Pensionierung

Auch das Arbeiten nach der Pensionierung ist möglich. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ändert sich nichts, das Arbeitsrecht kennt nämlich kein Rentenalter.

Aus sozialversicherungstechnischer Sicht ändert sich jedoch Diverses. Der Bezug der AHV-Rente lässt sich um maximal fünf Jahre aufschieben. Dadurch wird die monatliche AHV-Rente erhöht, auch dann, wenn die maximale AHV-Rente bereits erreicht ist. Wer monatlich mehr als Fr. 1400.00 verdient, muss auch dann, wenn die Rente bereits bezogen wird, AHV-Beiträge darauf abliefern. Mit dem Erreichen des Pensionierungsalters endet die Beitragspflicht in die 2. Säule (BVG).

Ein Aufschub des Bezuges und/oder weitere Einzahlungen sind in der Regel nicht üblich und müssen mit der jeweiligen Pensionskasse abgesprochen beziehungsweise deren Reglement muss individuell angeschaut werden.

Die Möglichkeit zur Einzahlung in die Säule 3a bleibt weiterhin bestehen. Es dürfen weitere fünf Jahre (maximaler Aufschub AHV-Rente) einbezahlt werden, sofern man arbeitstätig ist. Wer nicht mehr in die 2. Säule einzahlen kann, darf dafür umso mehr für die Säule 3a überweisen, nämlich gleich viel wie Selbstständigerwerbende: 20 Prozent des Lohnes, derzeit maximal Fr. 33 840.00. Auch die Möglichkeit zum Steuerabzug bleibt bestehen.

Wird vor der Pensionierung eine IV-Rente bezogen, wandelt sich diese mit dem Erreichen des Rentenalters in die AHV-Rente um.

Anspruchskonkurrenz bei Kinderzulagen

Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzung für den Bezug von Familienzulagen, richtet sich der Anspruch in dieser Reihenfolge:

  1. Die erwerbstätige Person.

  2. Die Person, welche die elterliche Sorge innehat.

  3. Bei gemeinsamer Sorge, wer überwiegend das Kind betreut (bei getrenntem Lebensraum).

  4. Leben beide Eltern mit dem Kind zusammen, so hat derjenige Vorrang, der im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet.

  5. Arbeiten beide Elternteile innerhalb/ausserhalb des Wohnsitzkantons, so bezieht die Kinderzulage derjenige mit dem höheren Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Arbeiten beide Eltern selbstständig, so hat derjenige Vorrang, der das höhere Einkommen hat.

Die zweitanspruchsberechtige Person hat Anspruch auf den Differenzbetrag, wenn die gesetzlichen Familienzulagen in ihrem Kanton höher sind als im Kanton der erstanspruchsberechtigten.

 
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