Überdurchschnittlich hohe Elementarschäden!
Schäden in Millionenhöhe, leider auch Todesopfer, mussten im vergangenen «Unwettersommer» beklagt werden. Bereits jetzt zeichnet sich ein verhältnismässig schadenreiches Jahr 2024 ab. Allein die Mobiliar-Versicherung rechnet für das erste Halbjahr mit Schäden von über 75 Millionen Franken. Schon in den Sommern 2022 und 2023 musste der Versicherer überdurchschnittlich hohe Elementarschäden verbuchen.
Die Schweizer Versicherer definieren übrigens Elementarschäden als Schäden, die durch nicht vorhersehbare Naturereignisse verursacht werden. Beispiele sind Überschwemmungen, Hochwasser, Erdrutsche, Felsstürze, Steinschlag, Lawinen, Sturmwinde (mind. 75 km/h), Blitzschlag, Hagel und andere mehr. Das Naturereignis mit den jeweils höchsten Schadenssummen sind Hagelstürme.
Ob diese Ereignisse bereits mit dem Klimawandel in Zusammenhang stehen, darüber gehen die Meinungen auseinander. Denn: Schon in den 1970er- und 2000er-Jahren verursachten Hochwasser, Erdrutsche und Felsstürze in der Schweiz hohe Schäden. Die aktuell hohen Schäden hängen laut Experten für Naturrisiken vor allem damit zusammen, dass mehr Gebäude in Gefahrenzonen gebaut werden. Dank Schutzmassnahmen ist das Schadensrisiko vielerorts nicht grösser, teilweise sogar kleiner geworden.
Trotzdem: Wenn die Klimaprognosen eintreffen, sei mit stärkeren und häufigeren Niederschlagsereignissen zu rechnen, die Schäden würden wohl zunehmen.
Gebäude-Elementarschadenversicherung: Unterschiedliche Regelung der Kantone!
Es bleibt zu hoffen, dass die befürchteten Klimaprognosen nie eintreten. In jedem Fall gilt es, unser Hab und Gut so weit wie möglich zu schützen und mit einer Versicherung zusätzlich abzusichern. Besonders wichtig ist der Schutz von Gebäuden: In den meisten Kantonen ist die Gebäudeversicherung obligatorisch, entweder über den Kanton oder über einen Privatversicherer geregelt. Keine Versicherungspflicht kennen die Kantone Tessin, Wallis, Genf und Appenzell Innerrhoden.
Jeder Kanton definiert die Abgrenzung zwischen «Gebäudebestandteil», was somit als mitversichert gilt, und «Fahrhabe», was nicht mitversichert und daher bei Bedarf über eine Privatversicherung individuell zu versichern ist.
Die gängige Faustregel «Würde man ein Wohnhaus auf den Kopf stellen, ist das, was herausfällt, nicht bei der Gebäudeversicherung versichert» greift leider etwas zu kurz. So sind die Richtlinien des jeweiligen Kantons massgebend, im Weiteren sind allfällige Bemerkungen des Gebäudeschätzers auf der Gebäudeschätzung zu berücksichtigen.
Beispiel Parkettboden in Zahnarztpraxis Kanton Zürich / Kanton Luzern
Der Kanton Zürich definiert in seinen Abgrenzungsrichtlinien Bodenbeläge als Gebäudebestandteil. Diese Regelung ist nachvollziehbar und wird wohl auch in den anderen Kantonen so gehandhabt, so könnte man meinen. Andere Kantone sehen hier jedoch eine andere Regelung vor.
Der Kanton Luzern würde im Schadensfall eines Praxisinhabers den Mietvertrag einsehen. Falls in diesem beispielsweise der Rückbau der Mieter-Einbauten beim Auszug Pflicht ist, gelten Mietereinbauten bzw. in diesem Falle der Parkettboden, als nicht versichert.
Beispiel Sonnenstoren bei Einfamilienhaus Kanton St. Gallen/Kanton Zürich
Der «Kantönligeist» zeigt sich auch in einem anderen Beispiel zwischen den Kantonen Zürich und St. Gallen:
Beim Kanton Zürich heisst es, dass fest am Gebäude montierte Sonnenstoren bei der kantonalen Gebäudeversicherung als mitversichert gelten.
Der Kanton St. Gallen markiert diese Position in deren Richtlinien hingegen als «Fahrhabe», sprich ist demnach nicht mit dem Gebäude versichert und muss in der Privat- / Hausratversicherung berücksichtigt werden.
Wichtige Zusatzdeckungen bei Elementarschäden!
Folgende Zusatzversicherungen empfehlen wir, ergänzend zur Gebäude- und Hausratversicherung, zu überdenken:
Schäden an der Umgebung, wie z.B. an Sichtschutzwänden, Stützmauern, Bepflanzungen oder weiteren Umgebungsarbeiten.
Pool, Pool-Abdeckung, Technik.
Mietausfall bei Vermietung der Liegenschaft/Wohnung.
Alle außerhalb der Gebäudehülle liegenden baulichen Anlagen und Leitungen.
Fazit
Trotz (kantonaler) Gebäudeversicherung und bestehender Hausratversicherung sind Deckungslücken möglich. Wir empfehlen, Ihre Versicherungsdeckung bei Elementarschäden zu prüfen, zu koordinieren und allenfalls zu ergänzen.