Datenschutz und Einhaltung des Arztgeheimnisses: für Zahnarztpraxen brandaktuell

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Der gesetzeskonforme Schutz von Patientendaten ist für Zahnarztpraxen absolut zwingend. Zwei Aspekte stehen im Vordergrund: Zum einen bedarf die Weitergabe von Personendaten an Dritte der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person. Zum anderen sind medizinische Fachpersonen so lange ans Berufsgeheimnis gebunden, bis die betroffenen Personen sie davon entbinden.

Viele Zahnarztpraxen sind sich zu wenig bewusst, dass der Schutz von Patientendaten höchste Aufmerksamkeit verdient. Oft werden sensible Personendaten bedenkenlos an Drittpersonen und Partnerfirmen zur Weiterverarbeitung weitergegeben. Das kann sich rächen, denn die Vorschriften des Gesetzgebers sind verbindlich einzuhalten. Zuwiderhandlungen sind strafbar. Es ist wichtig, zu verstehen, dass es beim Datenschutz um zwei Themen geht, die nur indirekt miteinander zu tun haben. Es sind folgende:

  1. Der eigentliche Schutz der Personendaten, der durch das Datenschutzgesetz (DSG) geregelt ist. 

  2. Die Einhaltung des Arzt- oder Berufsgeheimnisses, die dem Strafrecht unterstellt ist.

In beiden Bereichen besteht für Zahnarztpraxen Handlungsbedarf.

Das Datenschutzgesetz (DSG): äusserst strenge Vorschriften

Im Zentrum des DSG steht die Bearbeitung von Personendaten, zum Beispiel von Daten von Kunden oder von Mitarbeitenden. Mit Bearbeitung ist jeglicher Umgang mit Daten gemeint, also Beschaffung, Speicherung, Aufbewahrung, Verwendung, Veränderung, Weitergabe, Bekanntgabe, Archivierung, Löschung und Vernichtung. 

Das Datenschutzgesetz verpflichtet die Unternehmen bei der Bearbeitung von Personendaten im Wesentlichen zur Einhaltung folgender Grundsätze:

  • Rechtmässigkeit und Treu und Glauben 

  • Erkennbarkeit der Beschaffung 

  • Zweckgebundenheit 

  • Verhältnismässigkeit 

  • Einwilligung 

Beim Umgang mit Patientendaten durch Gesundheitsfachpersonen wie Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie durch deren Kooperationspartner sind drei dieser fünf Voraussetzungen von besonderer Bedeutung:


1. Zweckgebundenheit

Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. 

2. Verhältnismässigkeit

Nur so viel wie notwendig, um den Zweck zu erreichen, nämlich

  • nicht mehr Personendaten als notwendig

  • nicht länger als notwendig

  • nicht mehr Zugriffsrechte als notwendig

3. Einwilligung

«Ist für die Bearbeitung von Personendaten die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung erst gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig erfolgt. Bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen muss die Einwilligung zudem ausdrücklich erfolgen.»

Zahnärztinnen und Zahnärzte sind gut beraten, wenn sie vor allem die Bestimmung der erforderlichen Einwilligung der Patientinnen und Patienten zur Weitergabe ernst nehmen. Das Einholen der Erlaubnis ist unverzichtbar, um mit Partnerunternehmen zusammenzuarbeiten, die für die Leistungserbringung Patientendaten benötigen. Zu diesen zählen beispielsweise Dentallabors, Apotheken, Treuhandstellen, Psychologen, aber auch Berufskollegen.

Das Berufs- oder Arztgeheimnis: Entbindung erforderlich

Medizinische Fachpersonen sind dem Berufs- oder Arztgeheimnis unterstellt. Das Bundesamt für Gesundheit schreibt dazu: «Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet, das Berufs- oder Arztgeheimnis zu wahren. Sie müssen alle erhaltenen Informationen vertraulich behandeln. Grundsätzlich dürfen sie ohne Einwilligung keine Informationen an Dritte weitergeben.» Das bedeutet, dass der Austausch von Patientendaten mit Kooperationspartnern oder weiteren Personen nur dann erlaubt ist, wenn die Patientin oder der Patient die medizinische Fachperson vom Berufs- respektive Arztgeheimnis entbindet. Die Auslegung ist streng: Das Berufsgeheimnis gilt selbst gegenüber Ehegatten und gegenüber Eltern von «urteilsfähigen» Kindern.

Keine Datenweitergabe ohne schriftliche Einwilligung der Patienten

Die Einwilligung zur Weitergabe von Patientendaten und die Entbindung vom Berufsgeheimnis müssen belegbar sein. Auf der sicheren Seite ist die Zahnarztpraxis, wenn die Einwilligung in schriftlicher Form im korrekten Wortlaut aufgesetzt und von der Patientin oder dem Patienten unterschrieben wird. Um keine Risiken einzugehen, empfiehlt es sich, die Einwilligungserklärung nicht nur von neuen, sondern auch von bestehenden Patienten unterzeichnen zu lassen. Gelegenheit dazu bietet der jeweils nächste Konsultationstermin.

 
 

Standardvorlage Einwilligungserklärung

Die Zahnärztekasse AG stellt ihren Kundinnen und Kunden eine Einwilligungserklärung zur Verfügung, die von einem Juristen überprüft wurde und den Vorschriften des DSG entspricht. Neben der formellen Entbindung vom Berufsgeheimnis und der Einwilligung enthält das Dokument auch eine umfassende Information für die Patientinnen und Patienten. Ansprechperson: Claudio Sguazzato


 
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