Haushalthilfen & Nannys: Versicherungen nicht vergessen! 

Für Hausangestellte und Putzpersonal können im Privathaushalt seit geraumer Zeit die Sozialversicherungsbeiträge sowie auch die Steuern im vereinfachten Abrechnungsverfahren über die AHV geregelt werden. Neu kann hierbei auch die obligatorische Unfallversicherung (UVG) einbezogen werden.

Die Anmeldung bei AHV, UVG und allenfalls BVG ist nicht einfach eine nette Geste den Hausangestellten gegenüber, sondern sie ist gesetzlich vorgeschrieben. Entsprechend unangenehm kann es werden, wenn sie «vergessen» wird: Die Folgen können ganz schön ins Geld gehen.


Stundenlohn oder Monatslohn?

Bei unregelmässigen Einsätzen vereinbaren Sie am besten einen Stundenlohn. Bei regelmässiger Arbeit lohnt es sich, einen Monatslohn zu vereinbaren, damit wird die Abrechnung wesentlich einfacher.


Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Ist das Arbeitsverhältnis unbefristet oder auf mehr als drei Monate befristet, hat die Hausangestellte oder Nanny bei Unfall, Krankheit oder Schwangerschaft / Geburt das Recht auf Lohnfortzahlung. 

Eine spezielle Regelung gilt für den Kanton Zürich: Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt hier der Normalarbeitsvertrag. Er schreibt vor, dass eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen werden muss, die während 720 Tagen 80 % des Lohns sicherstellt. Besteht keine solche Versicherung, muss der Arbeitgeber diese Leistung selber bezahlen.

Es empfiehlt sich deshalb gerade bei Arbeitsverhältnissen, die nicht auf sehr lange Dauer ausgerichtet sind, im Arbeitsvertrag die Lohnfortzahlung gemäss Obligationenrecht (Art. 324a) festzulegen. Die darin verlangte Dauer der Lohnfortzahlung ist wesentlich kürzer. 


Berufliche Vorsorge BVG (Pensionskasse)

Übersteigt die jährliche Lohnsumme einer Hausangestellten, Tagesmutter oder Nanny den Betrag von Fr. 22’050, muss die Angestellte auch für die berufliche Vorsorge BVG versichert werden. Der Arbeitgeber muss sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Die Ausgleichskassen haben den gesetzlichen Auftrag zu kontrollieren, ob Sie einer Vorsorgeeinrichtung BVG angeschlossen sind, wenn Sie aufgrund der Anstellungsbedingungen dazu verpflichtet sind.

AHV/IV: Grundsätzlich immer anmelden!

Bei Beschäftigung in einem Privathaushalt ist grundsätzlich jede entlöhnte Tätigkeit von über 17-Jährigen beitragspflichtig, auch wenn der Geld- oder Naturallohn tiefer ist als Fr. 2300 pro Jahr. 

Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen oder solchen mit geringem Umfang lohnt sich das vereinfachte Abrechnungsverfahren: Der Arbeitgeber zieht die Beiträge für AHV, IV, EO, Arbeitslosenversicherung und gleichzeitig auch die Steuer vom massgebenden Lohn ab. Ende Jahr erfolgt eine Abrechnung mit seiner Ausgleichskasse. Die Ausgleichskasse schickt der Arbeitnehmerin eine Bescheinigung für die Steuererklärung, somit braucht der Arbeitgeber keinen Lohnausweis mehr auszufüllen.

Obligatorische Unfallversicherung

Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, ihre Hausangestellten gegen Berufsunfall und Berufskrankheit (BU) zu versichern. Beträgt das Arbeitspensum 8 Stunden pro Woche oder mehr, ist auch eine Versicherung gegen Nichtberufsunfall (NBU) obligatorisch.

Für Jahreslöhne bis etwa Fr. 15’000 beträgt die Prämie für die BU-Versicherung meist pauschal Fr. 100 pro Jahr. Die BU-Prämie trägt der Arbeitgeber, die NBU-Prämie kann vom Lohn abgezogen werden. 

Sie können sich bei einem zugelassenen Unfallversicherer Ihrer Wahl anmelden. Die meisten Versicherer verlangen keine weiteren Angaben als Ihre Adresse und den voraussichtlichen Jahreslohn Ihrer Hausangestellten. Auch hier gilt: Die Ausgleichskassen müssen kontrollieren, ob Sie als Arbeitgeberin/Arbeitgeber die obligatorische Unfallversicherung abgeschlossen haben – und sie tun das auch! 

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren – neu Einbezug der obligatorischen Unfallversicherung

Falls Sie bei der Ausgleichskasse das «vereinfachte Abrechnungsverfahren» anwenden, kann neu über die AHV auch gleich die obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG einbezogen werden. Das heisst, eine entsprechende Police müssen Arbeitgebende nun nicht mehr separat über eine Versicherungsgesellschaft vereinbaren. Arbeitgebende in Privathaushalten haben somit die Möglichkeit, auch die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung gemeinsam mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen und den Steuern über die AHV-Ausgleichskasse abzurechnen. 

Merkblätter und Adressen

Unter der Internet-Adresse www.ahv-iv.info finden Sie alle wichtigen Fakten und Merkblätter zur 1. Säule. Die Anmeldung für die AHV und das vereinfachte Abrechnungsverfahren sind meist auch online möglich. Sie finden die entsprechenden Formulare auf der Website Ihrer Ausgleichskasse. 

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